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903 KLwV CH-LU

§ 49 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Voraussetzungen

Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Beiträge des Kantons
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§ 49 KLwV · Voraussetzungen

1. Beiträge können nur aufgrund eines fachmännisch ausgearbeiteten Projektes zugesichert werden.

2. Sie können gewährt werden

a. natürlichen Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümerin oder Eigentümer selbst bewirtschaften oder als Pächterin oder Pächter in einem langfristigen Pachtverhältnis stehen,

b. Genossenschaften gemäss den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 (EGZGB),

c. Korporations- und Einwohnergemeinden, welche Aufgaben und Funktionen von Genossenschaften wahrnehmen und dafür eine separate Rechnung führen.

3. Im Übrigen gelten die im Staatsbeitragsgesetz für Finanzhilfen festgelegten Voraussetzungen.

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