§ 48 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Vermarkung und Vermessung
§ 48 KLwV · Vermarkung und Vermessung
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald veranlasst nach Vollendung der Massnahmen und Werke die Vermarkung und Vermessung.
2. Ergeben sich aus den vollendeten Massnahmen und Werken ungünstige Grenzverläufe, können Grundeigentümerinnen und -eigentümer bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald eine Grenzverbesserung zur Vorprüfung einreichen.
3. Wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer der Grenzverbesserung zustimmen, können sie eine schriftliche Vereinbarung im Sinn von § 95 dieser Verordnung treffen, welche der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes bedarf.
4. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt die genehmigte Vereinbarung und den genehmigten Mutationsplan dem zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung ins Grundbuch zu.