903
KLwV
CH-LU
§ 47 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Bewilligung von Handänderungen während des Verfahrens
Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Allgemeine Bestimmungen
§ 47 KLwV · Bewilligung von Handänderungen während des Verfahrens
1. Handänderungen dürfen während des Verfahrens vom Grundbuchverwalter oder von der Grundbuchverwalterin nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vorliegt.