§ 46 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Anmerkungen im Grundbuch
§ 46 KLwV · Anmerkungen im Grundbuch
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald lässt im Grundbuch bei allen Massnahmen und Werken, die nach dieser Verordnung durchgeführt werden, anmerken
a. die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft,
b. die Eigentumsbeschränkungen während des Verfahrens,
c. die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht,
d. das Verbot der Zweckentfremdung,
e. das Verbot der erneuten Zerstückelung,
f. die Pflicht zur Versicherung und zum Wiederaufbau von landwirtschaftlichen Hochbauten,
g. die Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdungen, bei erneuter Zerstückelung von zusammengelegtem Boden, bei Nichtwiederaufbau und bei Gewinn bringender Veräusserung landwirtschaftlicher Hochbauten.
2. Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind auf allen landwirtschaftlichen Grundstücken anzumerken, denen aus der Massnahme oder dem Werk Vorteile erwachsen.
3. Die Anmerkungen dürfen nur gelöscht werden, wenn eine schriftliche Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vorliegt.