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903 KLwV CH-LU

§ 45 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Baubeginn

Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Allgemeine Bestimmungen
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§ 45 KLwV · Baubeginn

1. Mit der Umsetzung der Massnahmen und dem Bau der Werke darf erst begonnen werden, wenn die öffentlichen Beiträge endgültig zugesichert, allfällige Einsprachen und Beschwerden erledigt und die Arbeitsvergaben und die Verträge genehmigt sind.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann ausnahmsweise die Erlaubnis zu vorzeitigem Baubeginn erteilen. Es gilt in diesem Fall § 21 Absatz 2 des Staatsbeitragsgesetzes.

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