903
KLwV
CH-LU
§ 44 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Vergabe von Arbeiten
Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Allgemeine Bestimmungen
§ 44 KLwV · Vergabe von Arbeiten
1. Für die Vergabe von Arbeiten durch öffentlich-rechtliche Genossenschaften gelten die Bestimmungen des Beschaffungsrechts.
2. Vergaben und Werkverträge bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Ausgenommen sind Arbeiten für den betrieblichen Unterhalt.