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903 KLwV CH-LU

§ 44 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Vergabe von Arbeiten

Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Allgemeine Bestimmungen
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§ 44 KLwV · Vergabe von Arbeiten

1. Für die Vergabe von Arbeiten durch öffentlich-rechtliche Genossenschaften gelten die Bestimmungen des Beschaffungsrechts.

2. Vergaben und Werkverträge bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Ausgenommen sind Arbeiten für den betrieblichen Unterhalt.

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