903
KLwV
CH-LU
§ 43 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Genehmigung und Beitragszusicherung
Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Allgemeine Bestimmungen
§ 43 KLwV · Genehmigung und Beitragszusicherung
1. Sämtliche Massnahmen und Werke bedürfen einer staatlichen Genehmigung und Beitragszusicherung. Die Projekte sind durch die Bauherrschaft der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen.
2. Über die Genehmigung und die Beitragszusicherung entscheidet die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010 und der dazu erlassenen Verordnung vom 17. Dezember 2010 für die Ausgabenbewilligung zuständige Behörde.
3. Die weiteren erforderlichen Bewilligungen der zuständigen Behörden für die Massnahmen und Werke bleiben vorbehalten.