903
KLwV
CH-LU
§ 42 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Projektierungsaufträge
Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Allgemeine Bestimmungen
§ 42 KLwV · Projektierungsaufträge
1. Massnahmen und Werke sind von ausgewiesenen Fachleuten zu projektieren.
2. Die Vergabe von Projektierungsarbeiten und die Verträge zwischen der Bauherrschaft und der beauftragten Planerin oder dem beauftragten Planer bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
3. Für die Vergabe von Projektierungsarbeiten durch öffentlich-rechtliche Genossenschaften gelten die Bestimmungen des Submissionsrechts.
4. Mit der Projektierung darf erst begonnen werden, wenn Art und Umfang der Massnahmen und Werke von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald festgelegt sind.