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903 KLwV CH-LU

§ 41 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Interkommunale Massnahmen und Werke

Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Allgemeine Bestimmungen
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§ 41 KLwV · Interkommunale Massnahmen und Werke

1. Erstrecken sich Massnahmen und Werke auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so bezeichnet der Regierungsrat eine der beteiligten Gemeinden als zuständig. Der Regierungsrat hat die betroffenen Gemeinden vor seinem Entscheid anzuhören.

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