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903 KLwV CH-LU

§ 40 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Grundsatz

Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Allgemeine Bestimmungen
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§ 40 KLwV · Grundsatz

1. Die Unterstützung von Strukturverbesserungen durch den Kanton richtet sich nach den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik sowie nach der Dringlichkeit, den verfügbaren Mitteln, dem Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Koordinationsmöglichkeit mit anderen Massnahmen und Werken. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien. Die Gemeinde ist anzuhören.

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