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903 KLwV CH-LU

§ 4 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Datenaustausch

Landwirtschaftliche Betriebsdaten
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§ 4 KLwV · Datenaustausch

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, die Dienststelle Umwelt und Energie, die Dienststelle Raum und Wirtschaft, die Dienststelle Steuern des Kantons, die Lustat Statistik Luzern, der Veterinärdienst, die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern und die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren haben Zugang zu den landwirtschaftlichen Betriebsdaten.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald darf die landwirtschaftlichen Betriebsdaten den in Absatz 1 genannten Stellen bekannt geben, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

3. Der Datenaustausch richtet sich im Übrigen nach den massgebenden Vorschriften des Datenschutzes.

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