903
KLwV
CH-LU
§ 39 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Durchführung von Massnahmen und Werken
Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Allgemeine Bestimmungen
§ 39 KLwV · Durchführung von Massnahmen und Werken
1. Massnahmen und Werke werden gemeinschaftlich oder, sofern ihre Art es zulässt, durch Einzelpersonen durchgeführt.