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903 KLwV CH-LU

§ 39 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Durchführung von Massnahmen und Werken

Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Allgemeine Bestimmungen
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§ 39 KLwV · Durchführung von Massnahmen und Werken

1. Massnahmen und Werke werden gemeinschaftlich oder, sofern ihre Art es zulässt, durch Einzelpersonen durchgeführt.

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