903
KLwV
CH-LU
§ 38 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Kostenverteilerkommissionen
Strukturverbesserungen - Organe
§ 38 KLwV · Kostenverteilerkommissionen
1. Der Regierungsrat bestellt für die Zusammenlegung von Land und von Wald je eine Kostenverteilerkommission.
2. Die Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen besteht aus fünf, diejenige für Waldzusammenlegungen aus drei Mitgliedern.