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903 KLwV CH-LU

§ 38 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Kostenverteilerkommissionen

Strukturverbesserungen - Organe
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§ 38 KLwV · Kostenverteilerkommissionen

1. Der Regierungsrat bestellt für die Zusammenlegung von Land und von Wald je eine Kostenverteilerkommission.

2. Die Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen besteht aus fünf, diejenige für Waldzusammenlegungen aus drei Mitgliedern.

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