903
KLwV
CH-LU
§ 37 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Schätzungskommissionen
Strukturverbesserungen - Organe
§ 37 KLwV · Schätzungskommissionen
1. Der Regierungsrat bestellt für jede Zusammenlegung von Land oder Wald je eine Schätzungskommission. Die Schätzungskommissionen bestehen aus drei Mitgliedern.