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903 KLwV CH-LU

§ 37 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Schätzungskommissionen

Strukturverbesserungen - Organe
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§ 37 KLwV · Schätzungskommissionen

1. Der Regierungsrat bestellt für jede Zusammenlegung von Land oder Wald je eine Schätzungskommission. Die Schätzungskommissionen bestehen aus drei Mitgliedern.

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