903
KLwV
CH-LU
§ 36 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Güterzusammenlegungskommission
Strukturverbesserungen - Organe
§ 36 KLwV · Güterzusammenlegungskommission
1. Die Güterzusammenlegungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Kommission kann weitere Fachleute beiziehen.
2. Sie erstattet zuhanden des Regierungsrates Gutachten über die Dringlichkeit und Zweckmässigkeit von Güterzusammenlegungen (einschliesslich Waldzusammenlegungen) und Gesamtmeliorationen.
3. Soweit vorgesehen, amtet die Güterzusammenlegungskommission als erste Instanz bei Güterzusammenlegungen und als Einsprachebehörde.