903
KLwV
CH-LU
§ 35 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Gemeinde
Strukturverbesserungen - Organe
§ 35 KLwV · Gemeinde
1. Die Gemeinde hat
a. auf Gesuch hin die Konstituierung von Genossenschaften für die Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke und die Beschlussfassung über gemeinschaftliche Massnahmen und Werke zu veranlassen und zu leiten,
b. Gesuche um Unterstützung von Strukturverbesserungen zu prüfen und an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald weiterzuleiten,
c. ihren Beitrag an Strukturverbesserungen festzulegen,
d. den Unterhalt der Massnahmen und Werke zu beaufsichtigen.
2. Weitere Aufgaben der Gemeinde sind in den folgenden Bestimmungen festgehalten.