§ 33 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Dienststelle Landwirtschaft und Wald
§ 33 KLwV · Dienststelle Landwirtschaft und Wald
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald besorgt die administrativen und die technischen Arbeiten. Sie hat insbesondere
a. die Möglichkeit einer Unterstützung von Massnahmen und Werken vorzuprüfen,
b. die Ausführung und den Unterhalt der Massnahmen und Werke zu überwachen,
c. die Richtlinien für die Bauabrechnungen zu erlassen und die Abrechnungen zu kontrollieren und zu genehmigen,
d. Weisungen für die Rechnungsführung von Genossenschaften zu erteilen,
e. * die Einreihung der Güterstrassen durch die Gemeinde gemäss Strassengesetz [9] zuhanden des Regierungsrates zu prüfen,
f. den Güterstrassenunterhalt gemäss Strassengesetz durch die Strassengenossenschaften zu koordinieren.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist ausserdem zuständig für die Bewilligungen gemäss den §§ 43 und 47 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes.