903
KLwV
CH-LU
§ 32 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Strukturverbesserungen - Organe
§ 32 KLwV · Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen im Bereich der Strukturverbesserungen, welche nicht durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons anderen Organen übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für den Erlass von Weisungen.