Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
903 KLwV CH-LU

§ 32 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

Strukturverbesserungen - Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 KLwV · Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen im Bereich der Strukturverbesserungen, welche nicht durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons anderen Organen übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für den Erlass von Weisungen.

← § 31 KLwV Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) § 33 KLwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →