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903 KLwV CH-LU

§ 31 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Regierungsrat

Strukturverbesserungen - Organe
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§ 31 KLwV · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Strukturverbesserungen aus.

2. Weitere Aufgaben des Regierungsrates sind im Gesetz und in den nachfolgenden Bestimmungen festgehalten.

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