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903 KLwV CH-LU

§ 3 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Kontrolle und Korrektur der Daten

Landwirtschaftliche Betriebsdaten
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§ 3 KLwV · Kontrolle und Korrektur der Daten

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kontrolliert und korrigiert gegebenenfalls die erhobenen Daten. Für die Kontrolle kann sie Dritte beiziehen.

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