903
KLwV
CH-LU
§ 3 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Kontrolle und Korrektur der Daten
Landwirtschaftliche Betriebsdaten
§ 3 KLwV · Kontrolle und Korrektur der Daten
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kontrolliert und korrigiert gegebenenfalls die erhobenen Daten. Für die Kontrolle kann sie Dritte beiziehen.