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KLwV
CH-LU
§ 22 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen und Zusatzausbildungen
Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung - ...
§ 22 KLwV · Zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen und Zusatzausbildungen
1. Die Bildungs- und Beratungszentren führen, soweit erforderlich, in Zusammenarbeit mit weiteren interessierten Kreisen zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen und Zusatzausbildungen durch, wie insbesondere Kurse, Arbeitstagungen, Vorführungen, Vorträge, Wettbewerbe und Ausstellungen.