903
KLwV
CH-LU
§ 21 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Nebenerwerbskurse
Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung - ...
§ 21 KLwV · Nebenerwerbskurse
1. Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren bieten bei Bedarf Nebenerwerbskurse an. Die Nebenerwerbskurse bezwecken die fachliche Ausbildung von Landwirtinnen und Landwirten, die keine landwirtschaftliche Grundausbildung genossen haben und die Landwirtschaft als Nebengewerbe ausüben.
2. Den Absolventinnen und Absolventen der Kurse gibt das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum eine Kursbestätigung ab.