903
KLwV
CH-LU
§ 2 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Landwirtschaftsbeauftragte der Gemeinden
Landwirtschaftliche Betriebsdaten
§ 2 KLwV · Landwirtschaftsbeauftragte der Gemeinden
1. Die Gemeinden ernennen im Einvernehmen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald Landwirtschaftsbeauftragte. Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Landwirtschaftsbeauftragten ernennen.
2. Die Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden unterstützen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach deren Anordnungen insbesondere bei der Erhebung von landwirtschaftlichen Betriebsdaten und bei der Beratung. Ihre Tätigkeit umfasst namentlich die Vollständigkeitskontrolle und die Nachprüfung der erhobenen Daten.
3. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden und erstellt ein Pflichtenheft.