Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
903 KLwV CH-LU

§ 2 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Landwirtschaftsbeauftragte der Gemeinden

Landwirtschaftliche Betriebsdaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 KLwV · Landwirtschaftsbeauftragte der Gemeinden

1. Die Gemeinden ernennen im Einvernehmen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald Landwirtschaftsbeauftragte. Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Landwirtschaftsbeauftragten ernennen.

2. Die Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden unterstützen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach deren Anordnungen insbesondere bei der Erhebung von landwirtschaftlichen Betriebsdaten und bei der Beratung. Ihre Tätigkeit umfasst namentlich die Vollständigkeitskontrolle und die Nachprüfung der erhobenen Daten.

3. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden und erstellt ein Pflichtenheft.

← § 1a KLwV Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) § 3 KLwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →