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903 KLwV CH-LU

§ 1a Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Datenerhebung und -bearbeitung

Landwirtschaftliche Betriebsdaten
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§ 1a KLwV · Datenerhebung und -bearbeitung

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erhebt und bearbeitet die landwirtschaftlichen Betriebsdaten nach den Bestimmungen der Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) vom 7. Dezember 1998. Für kantonalrechtliche Massnahmen können zusätzliche Daten erhoben werden.

2. Die landwirtschaftlichen Betriebsdaten sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach deren Anordnungen mit dem vorgeschriebenen Datenerhebungsformular zu melden. Werden Datenerhebungsformulare verspätet oder sonst wie vorschriftswidrig eingereicht, braucht die Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf Anträge, die mit dem Datenerhebungsformular ausdrücklich oder sinngemäss gestellt werden oder sich darauf beziehen, nicht einzutreten.

3. Bei der Erhebung flächenbezogener landwirtschaftlicher Betriebsdaten stellt die Dienststelle Raum und Wirtschaft der Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf Antrag jene Daten zur Verfügung, welche diese für den Vollzug des Landwirtschaftsrechtes braucht.

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