903
KLwV
CH-LU
§ 142 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Anerkennung und Überprüfung von Betriebsformen, Betriebsgemeinschaften und Gemeinschaftsställen
Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen - Betriebliche Zusammenarbeit
§ 142 KLwV · Anerkennung und Überprüfung von Betriebsformen, Betriebsgemeinschaften und Gemeinschaftsställen
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Anerkennung der Betriebsformen, der Betriebsgemeinschaften und der Gemeinschaftsställe gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (SR 910.91). Sie überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch erfüllt sind.