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903 KLwV CH-LU

§ 141 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald

Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen - Zuerwerbsmöglichkeiten
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§ 141 KLwV · Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald

1. In Bewilligungsverfahren über ergänzende Erwerbsmöglichkeiten und Wohnraum auf Landwirtschaftsbetrieben holen die zuständigen Behörden eine Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein.

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