903
KLwV
CH-LU
§ 140 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Beitragshöhe
Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen - Elementarschäden
§ 140 KLwV · Beitragshöhe
1. Der kantonale Beitrag an nicht versicherbare Elementarschäden beträgt im Rahmen der verfügbaren Mittel höchstens 20 Prozent der vom Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden als anrechenbar ermittelten Schadensumme abzüglich eines Betrages von 2000 Franken. Zur Auszahlung gelangen nur Beiträge von mindestens 100 Franken.
2. Die vom Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden erlassenen Richtlinien über die Beitragsvoraussetzungen und das Verfahren bei Schadenfällen gelten sinngemäss für die Gewährung der kantonalen Beiträge.