§ 134 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Pflanzenschutz
§ 134 KLwV · Pflanzenschutz
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
a. überwacht laufend die Kulturen und meldet das Auftreten und die Verbreitung von gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen an die zuständigen Forschungsanstalten des Bundes,
b. überwacht die Massnahmen zum Schutz der Kulturen vor gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen,
c. fördert die Entwicklung, Verbreitung und Anwendung von Erkenntnissen des umweltfreundlichen, integrierten und biologischen Pflanzenschutzes,
d. klärt die Produzenten und weitere interessierte Kreise nach den Richtlinien der zuständigen Forschungsanstalten laufend über das Auftreten und die praktische Bedeutung gemeingefährlicher Schädlinge und Pflanzenkrankheiten auf und sorgt durch Auskünfte, Demonstrationen und Kurse dafür, dass die in Frage kommenden Schutz- und Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden,
e. bewilligt die gewerbsmässige Schädlingsbekämpfung.