903
KLwV
CH-LU
§ 133 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
Pflanzenproduktion - ...
§ 133 KLwV · Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
1. Die Einführung kontrollierter Ursprungsbezeichnungen und die Bedingungen, welche ein Wein erfüllen muss, damit er diese Bezeichnung erhält, werden in einer besonderen Verordnung des Regierungsrates geregelt.