Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
903 KLwV CH-LU

§ 133 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

Pflanzenproduktion - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 133 KLwV · Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

1. Die Einführung kontrollierter Ursprungsbezeichnungen und die Bedingungen, welche ein Wein erfüllen muss, damit er diese Bezeichnung erhält, werden in einer besonderen Verordnung des Regierungsrates geregelt.

← § 132 KLwV Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) § 134 KLwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →