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KLwV
CH-LU
§ 132 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Weinbau
Pflanzenproduktion - ...
§ 132 KLwV · Weinbau
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
a. legt jährlich die Mindestzuckergehalte für Traubenmost fest,
b. schreibt jährlich die Ertragsbegrenzung für Trauben vor, die zur Herstellung von Mosten bestimmt sind,
c. organisiert und überwacht die amtliche Weinlesekontrolle,
d. behandelt Gesuche um Pflanzbewilligungen,
e. führt einen Rebbaukataster und ein Reblagenverzeichnis.