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KLwV
CH-LU
§ 129 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Aufgaben der Dienststelle
Pflanzenproduktion - ...
§ 129 KLwV · Aufgaben der Dienststelle
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erfüllt die durch das Bundesrecht dem Kanton übertragenen Aufgaben in den Bereichen Pflanzenbau, Spezialkulturen (Obst-, Wein-, Beeren- und Gemüsebau), Pflanzenschutz und Alternativkulturen.
2. Bei der Beratung sowie bei Erhebungen und Kontrollen arbeitet die Dienststelle mit den Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden und den landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsdiensten zusammen.