903
KLwV
CH-LU
§ 127 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Förderung arbeitsteiliger Produktion
Tierproduktion - Förderungsmassnahmen
§ 127 KLwV · Förderung arbeitsteiliger Produktion
1. Der Kanton fördert die arbeitsteilige Produktion zwischen Berg und Tal mit Beratung und Finanzhilfen.
2. Er kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen ausrichten an
a. die Infrastruktur der Schlachtviehmärkte,
b. die Selbsthilfemassnahmen zur Vermarktung von Zuchtvieh,
c. die Öffentlichkeitsarbeit zur Vermarktung von tierischen Produkten aus dem Berggebiet.