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903 KLwV CH-LU

§ 124 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Zuchtgenossenschaften

Tierproduktion - Organisation
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§ 124 KLwV · Zuchtgenossenschaften

1. Die Züchterinnen und Züchter schliessen sich als Zuchtgenossenschaften zusammen. Die Zuchtgenossenschaften sind Genossenschaften des öffentlichen Rechts gemäss den §§ 17 ff. EGZGB.

2. Die Genossenschaftsstatuten werden durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement genehmigt, wenn sie Gewähr bieten für die Erfüllung der den Zuchtgenossenschaften übertragenen Aufgaben und vorsehen, dass alle Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Züchterinnen und Züchter, welche die statutarischen Voraussetzungen erfüllen, auf Gesuch hin als Mitglied der Zuchtgenossenschaften aufgenommen werden. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.

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