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903 KLwV CH-LU

§ 118 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Beiträge an Kontrollkosten

Landwirtschaft und Umwelt - Förderung umweltschonender Produktionsformen
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§ 118 KLwV · Beiträge an Kontrollkosten

1. Den beauftragten Kontrollorganisationen kann im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Abgeltung gewährt werden für die Kontrolle der Betriebe, die nach den anerkannten Regeln der Integrierten Produktion, des Biologischen Landbaus, der kontrollierten Freilandhaltung oder der besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme bewirtschaftet werden.

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