§ 117 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Darlehen für Betriebsumstellungen
§ 117 KLwV · Darlehen für Betriebsumstellungen
1. Zur Förderung der Umstellung auf Integrierte Produktion, Biologischen Landbau, kontrollierte Freilandhaltung und besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme können natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der verfügbaren Mittel als Finanzhilfen zinslose Darlehen gewährt werden.
2. Darlehen werden nur Personen gewährt, die ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Artikel 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht und von § 58 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes als Eigentümerin oder Eigentümer selbst bewirtschaften oder als Pächterin oder Pächter langfristig gepachtet haben.
3. Für die Gewährung der Darlehen ist die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern zuständig.
4. Vorbehalten bleibt § 100 dieser Verordnung.