903
KLwV
CH-LU
§ 115 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Folgen des Pachtantritts
Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht - Landwirtschaftliche Pacht - Vorpachtrecht
§ 115 KLwV · Folgen des Pachtantritts
1. Eine Person, welche die Pacht angetreten hat, bevor die Nachkommen innerhalb der 30-tägigen Frist das Vorpachtrecht geltend machen konnten, muss das Gewerbe frühestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sie vom Eintritt des Nachkommen in den Pachtvertrag erfahren hat, auf den folgenden üblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verlassen.
2. Die Verpächterin oder der Verpächter haftet der Drittperson für den Schaden, der dieser aus der vorzeitigen Beendigung der Pacht erwächst, nach den Bestimmungen des Zivilrechts.