903
KLwV
CH-LU
§ 114 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Anerkennung und Bestreitung, Klage
Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht - Landwirtschaftliche Pacht - Vorpachtrecht
§ 114 KLwV · Anerkennung und Bestreitung, Klage
1. Das Vorpachtrecht gilt als anerkannt, wenn es die Verpächterin oder der Verpächter nicht innert 30 Tagen seit Empfang der Ausübungserklärung unter Angabe der Gründe gegenüber der vorpachtsberechtigten Person schriftlich bestreitet.
2. Bestreitet die Verpächterin oder der Verpächter das Vorpachtrecht, kann der Nachkomme innert 30 Tagen beim Richter auf Feststellung klagen, dass er in den Pachtvertrag eingetreten sei.
3. Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, kann die Verpächterin oder der Verpächter bestimmen, welcher von ihnen in den Pachtvertrag eintreten soll.