903
KLwV
CH-LU
§ 113 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Ausübung
Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht - Landwirtschaftliche Pacht - Vorpachtrecht
§ 113 KLwV · Ausübung
1. Die Verpächterin oder der Verpächter setzt die vorpachtberechtigten Nachkommen unverzüglich über den Abschluss und den Inhalt des Vertrags mit der Drittperson in Kenntnis.
2. Will der oder die Vorpachtberechtigte die Pacht übernehmen, muss das Vorpachtrecht innert 30 Tagen seit Kenntnis des Vertragsinhaltes bei der Verpächterin oder beim Verpächter schriftlich geltend gemacht werden, spätestens aber drei Monate nach Antritt der Pacht durch die Drittperson.