903
KLwV
CH-LU
§ 112 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Berechtigung
Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht - Landwirtschaftliche Pacht - Vorpachtrecht
§ 112 KLwV · Berechtigung
1. Nachkommen können das Vorpachtrecht gemäss § 60 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes geltend machen, wenn das Gewerbe oder der wertvollere Teil des Gewerbes im Kanton Luzern liegt.
2. Vorpachtberechtigte treten in den Vertrag ein, wie dieser mit Drittpersonen abgeschlossen worden ist.