903
KLwV
CH-LU
§ 110 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Schätzung des Ertragswertes
Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht - Bäuerliches Bodenrecht
§ 110 KLwV · Schätzung des Ertragswertes
1. Die Schätzung des Ertragswertes wird von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern durchgeführt oder genehmigt.