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903 KLwV CH-LU

§ 110 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Schätzung des Ertragswertes

Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht - Bäuerliches Bodenrecht
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§ 110 KLwV · Schätzung des Ertragswertes

1. Die Schätzung des Ertragswertes wird von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern durchgeführt oder genehmigt.

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