903
KLwV
CH-LU
§ 109 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Entwicklung der Verkaufspreise
Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht - Bäuerliches Bodenrecht
§ 109 KLwV · Entwicklung der Verkaufspreise
1. Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern verfolgt die Entwicklung der Verkaufspreise landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe und führt die notwendigen Erhebungen durch.
2. Sie stellt der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Daten zur Verfügung, welche diese für den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts benötigt.