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KLwV
CH-LU
§ 100 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Darlehen innerhalb der Kreditmöglichkeiten
Agrarkredite - Kantonaler Agrarfonds
§ 100 KLwV · Darlehen innerhalb der Kreditmöglichkeiten
1. Darlehen, die gemäss § 54 Absatz 2 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes innerhalb der Kreditmöglichkeiten gewährt werden können, dürfen in der Regel höchstens 50 Prozent der Investitionskosten oder 40 000 Franken betragen und sind innert zwölf Jahren zurückzuzahlen.