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902 KLwG CH-LU

§ 99a Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Übergangsbestimmung Steillagen

Rechtsschutz, Straf- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
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§ 99a KLwG · Übergangsbestimmung Steillagen

1. Wer bisher jährliche Bewirtschaftungsbeiträge für die landwirtschaftliche Nutzung von Steillagen bezogen hat, ist bis zum 1. Juli 2001 im Hinblick auf Pflegevereinbarungen nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz prioritär zu berücksichtigen.

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