902
KLwG
CH-LU
§ 99 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Hängige Verfahren
Rechtsschutz, Straf- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
§ 99 KLwG · Hängige Verfahren
1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Rechtsmittel sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.