Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
902 KLwG CH-LU

§ 99 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Hängige Verfahren

Rechtsschutz, Straf- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 99 KLwG · Hängige Verfahren

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Rechtsmittel sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.

← § 98 KLwG Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Zweck § 99a KLwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →