902
KLwG
CH-LU
§ 96 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Vollzug
Rechtsschutz, Straf- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
§ 96 KLwG · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen und Reglemente, wenn nicht andere Behörden als zuständig erklärt sind.
2. Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.