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902 KLwG CH-LU

§ 95 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Unrechtmässig bezogene Beiträge

Rechtsschutz, Straf- und Schlussbestimmungen - Sanktionen
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§ 95 KLwG · Unrechtmässig bezogene Beiträge

1. Wer sich durch betrügerische Handlungen und Mittel, durch unwahre Angaben oder durch Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und dessen Vollzugsbestimmungen Vorteile verschafft oder zu verschaffen versucht, verliert, ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren, die Ansprüche auf Beiträge und Prämien. Bereits bezogene Beiträge und Prämien sind zurückzuerstatten.

2. Die zuständige Dienststelle kann für eine bestimmte Zeit Beitragszahlungen verweigern.

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