§ 94 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Rechtsmittel
§ 94 KLwG · Rechtsmittel
1. Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
2. Verfügungen nach diesem Gesetz, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen ergehen, sind nach den jeweils massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes, des Strassengesetzes, des Weggesetzes oder des Wasserbaugesetzes anfechtbar.
3. Verfügungen im Verfahren für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sind nach den massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes anfechtbar, soweit für dieses Verfahren die §§ 86-101 des Planungs- und Baugesetzes Anwendung finden.
4. Vorbehalten bleiben anders lautende Vorschriften des Bundes.