902
KLwG
CH-LU
§ 93 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Normalarbeitsvertrag
Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen - Landwirtschaftliches Arbeitsverhältnis
§ 93 KLwG · Normalarbeitsvertrag
1. Der Regierungsrat erlässt gemäss Artikel 359 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) einen Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis.
2. Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für landwirtschaftliche Lehrverhältnisse, soweit er für die Lehrlinge im Vergleich zum Lehrvertrag günstiger ist.