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902 KLwG CH-LU

§ 92 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung der bäuerlichen Kultur

Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen - Selbsthilfe- und Sozialmassnahmen
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§ 92 KLwG · Förderung der bäuerlichen Kultur

1. Der Kanton kann Tätigkeiten zur Erhaltung und Fortentwicklung der bäuerlichen Kultur, welche von allgemeinem Interesse sind, fördern.

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