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902 KLwG CH-LU

§ 90 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung von Selbsthilfemassnahmen

Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen - Selbsthilfe- und Sozialmassnahmen
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§ 90 KLwG · Förderung von Selbsthilfemassnahmen

1. Der Kanton fördert

a. Selbsthilfemassnahmen von Berufsorganisationen zugunsten der Produktion und des Absatzes von Agrarprodukten sowie

b. die Organisation und den Einsatz von bäuerlichen Betriebs- und Familienhilfen.

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