902
KLwG
CH-LU
§ 90 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung von Selbsthilfemassnahmen
Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen - Selbsthilfe- und Sozialmassnahmen
§ 90 KLwG · Förderung von Selbsthilfemassnahmen
1. Der Kanton fördert
a. Selbsthilfemassnahmen von Berufsorganisationen zugunsten der Produktion und des Absatzes von Agrarprodukten sowie
b. die Organisation und den Einsatz von bäuerlichen Betriebs- und Familienhilfen.